1. Februar 2016
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Wie läuft eine Scheidung ab?

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Wie läuft eine Scheidung ab?

Kommentar im Februar

Astrid Weinreich, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin, Telefon 866 031-0
Astrid Weinreich, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin,

 Telefon 866 031-0
Zunächst müssen die Eheleute mindestens ein Jahr voneinander getrennt leben, bevor einer den Scheidungsantrag durch einen Anwalt bei Gericht einreichen kann. Die Trennung der Eheleute kann auch innerhalb der Ehewohnung erfolgen und setzt nicht zwangsläufig den Auszug eines Ehegatten voraus. Vor Ablauf des Trennungsjahres ist die Scheidung nur in Ausnahmefällen möglich.

Wenn die Eheleute keine minderjährigen Kinder haben, ist das Amtsgericht des Ortes zuständig, an dem die Eheleute zuletzt gemeinsam gelebt haben, wenn noch einer der Ehepartner in diesem Gerichtsbezirk lebt. Sofern aus der Ehe jedoch gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Ehegatten, der mit den gemeinsamen Kindern lebt. Sind aus der Ehe weder gemeinsame Kinder hervorgegangen, noch lebt einer der Eheleute in dem Ort, in dem sie während der Ehe zusammen gelebt haben, ist das Gericht zuständig, in dem der Ehegatte lebt, dem der Scheidungsantrag zugestellt werden soll.

Liegt kein Ehevertrag vor, der den Ausgleich der Rentenanwartschaften (Versorgungsausgleich) regelt, muss das Gericht im Zusammenhang mit der Scheidung den Versorgungsausgleich zwingend durchführen. Eine Ausnahme besteht lediglich bei einer kurzen Ehe. Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies ausdrücklich beantragt. In allen anderen Fällen muss das Gericht zunächst die Rentenanwartschaften ermitteln, die in der Ehe entstanden sind. Scheiden diese nicht wegen Geringfügigkeit aus oder fehlt die Ausgleichsreife, sind die auszugleichenden Anrechte auf eine Altersversorgung hälftig zwischen den Ehegatten aufzuteilen. Ein notarieller Verzicht auf den Versorgungsausgleich muss der Inhaltsund Ausübungskontrolle des Gerichts standhalten und steht daher nur eingeschränkt zur Disposition der Eheleute.

Hinsichtlich der anderen Scheidungsfolgen trifft das Gericht nur auf Antrag eines Ehegatten im Scheidungsverfahren eine Regelung. Es handelt sich dabei um die sog. Scheidungsfolgesachen: Kindes- und Ehegattenunterhalt, Zugewinnausgleich, Umgangs- und Sorgerecht, Aufteilung des Hausrates und Nutzung der Ehewohnung. Die Eheleute sollten sich bemühen, die Scheidungsfolgesachen entweder bereits im Trennungsjahr oder spätestens während des Scheidungsverfahrens zu klären. Nur wenn die außergerichtlichen Bemühungen der Eheleute scheitern, auch eine Regelung über die Scheidungsfolgesachen herbeizuführen, wird das Gericht auf Antrag eines Ehegatten tätig. In diesem Fall kann die Ehe jedoch erst geschieden werden, wenn auch die sog. Folgesache(n) abschlussreif sind. Die Scheidung kann dadurch erheblich verzögert werden. Um im Rahmen des Scheidungsverfahrens Anträge zu den Folgesachen zu stellen, benötigt man, wie auch für die Scheidung selbst, einen Anwalt. Sofern man in einem Ehevertrag jedoch schon sämtliche Folgesachen abschließend geklärt hat, ist die Scheidung nur noch ein Formalakt. Es ist in diesem Fall nur ein Anwalt für die Einreichung des Scheidungsantrags erforderlich, der andere Ehegatte kann dem Scheidungsantrag ohne Anwalt lediglich zustimmen. Da die Eheleute im Scheidungsverfahren formal als gegnerische Parteien auftreten und ein Anwalt Interessenvertreter ist, kann nicht ein Anwalt für beide tätig werden. Auch wenn für die Scheidung ein Anwalt ausreicht, sollten bei der Regelung der Scheidungsfolgen beide Eheleute anwaltlich vertreten sein.

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