1. März 2016
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Vorsicht beim Einsatz von Fremdpersonal

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Vorsicht beim Einsatz von Fremdpersonal

Kommentar im März

Rechtsanwältin Katrin Lotze, Telefon 68 87 79 44
Rechtsanwältin Katrin Lotze, Telefon 68 87 79 44
Mit Leiharbeitnehmern lassen sich Auftragsspitzen oder vorübergehende Mitarbeiterengpässe gut bewältigen. Entsprechend beliebt ist der flexible Einsatz von Fremdpersonal bei Unternehmen aller Branchen. Allerdings gibt es auch missbräuchliche Gestaltungen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Parteien einen „Werkvertrag“ abschließen, bei dem es sich aber in Wirklichkeit um einen Arbeitsvertrag oder eine Arbeitnehmerüberlassung handelt. Auf diese Weise wollen Unternehmen beispielsweise Personalkosten einsparen oder günstigere Arbeitsbedingungen als bei der Stammbelegschaft vereinbaren. Es ist das erklärte Ziel der Regierung, solche Missbräuche zu bekämpfen und die bereits heute bestehenden beachtlichen gesetzlichen Folgen der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung zu verschärfen. Einen Referentenentwurf zu Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und weiterer Gesetze hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales inzwischen vorgelegt. Danach sind folgende Neuregelungen geplant:

1. Bei einer verschleierten Arbeitnehmerüberlassung soll der vermeintliche Werkunternehmer und sein Auftraggeber künftig nicht mehr besser gestellt werden, als derjenige, der unerlaubt Arbeitnehmerüberlassung betreibt. Das gilt auch, wenn der Verleiher vorsorglich eine Überlassungserlaubnis beantragt, um sich vor den Folgen illegaler Arbeitnehmerüberlassung abzusichern (sogenannter „Fallschirm“).

2. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sollen künftig bis zu einer Überlassungsdauer von 18 Monaten beim Entleiher eingesetzt werden dürfen. Abweichende Regelungen kann ein Tarifvertrag vorsehen.

3. Spätestens nach neun Monaten sollen Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer den gleichen Lohn wie die Stammmitarbeiter im Unternehmen des Entleihers erhalten. Ein Tarifvertrag kann diesen Zeitraum unter bestimmten Voraussetzungen auf bis zu zwölf Monate ausdehnen.

4. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer dürfen nicht als Streikbrecher eingesetzt werden.

5. Es ist beabsichtigt, dass der Einsatz von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern im entleihenden Unternehmen auch bei den Schwellenwerten, etwa für die Mitbestimmung, berücksichtigt wird.

6. Zudem sollen die wesentlichen Abgrenzungskriterien zwischen Werk- und Dienstvertrag einerseits und Arbeitsvertrag andererseits gesetzlich verankert werden.

Mit dem Inkrafttreten dieser Neuregelungen ist frühestens im Januar 2017 zu rechnen. Zu beachten ist, dass die Folgen einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung heute schon beachtlich und unangenehm sind. Deswegen ist es ratsam, sich bereits jetzt mit möglichen Fallstricken und Risiken der Arbeitnehmerüberlassung zu beschäftigen und den Empfehlungen eines Anwalts zu folgen.

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