31. August 2018
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Teilungsversteigerung

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Teilungsversteigerung

Kommentar im September

Rechtsanwältin Astrid Weinreich, Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin, Tel. 866 031-0
Rechtsanwältin Astrid Weinreich, Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin, Tel. 866 031-0
Im Zusammenhang mit einer Trennung von Eheleuten ist regelmäßig auch eine gemeinsame Immobilie der Ehepartner auseinanderzusetzen. Wenn man sich über einen Verkauf oder die Übernahme durch einen Ehepartner und den Preis für die Übernahme nicht einig wird, gibt es einen juristischen Weg: die Teilungsversteigerung.

Die Teilungsversteigerung ist nicht nur bei Eheleuten, die im Zusammenhang mit ihrer Trennung Immobilienvermögen auseinandersetzen müssen, ein probates Mittel der Auseinandersetzung, sondern auch bei einer Erbengemeinschaft. Sind sich die Mitglieder einer Erbengemeinschaft uneins darüber, was mit der gemeinschaftlich geerbten Immobilie passieren soll, bleibt ebenso die Teilungsversteigerung.

Dabei wird die Immobilie zwangsversteigert. Etwas Unteilbares, nämlich das Haus, wird in etwas Teilbares umgesetzt, nämlich in Geld. Die Eheleute/Erben können anschließend den Erlös unter sich aufteilen. Es kann jedoch auch jeder Ehepartner/Erbe an der Versteigerung teilnehmen, um Alleineigentümer der Immobilie zu werden.

Anlaufstelle für den Antrag auf Teilungsversteigerung ist das Versteigerungsgericht, eine Abteilung des örtlichen Amtsgerichts. Das Gericht wird in einem ersten Schritt einen Sachverständigen beauftragen, ein Gutachten zu erstellen und den Versteigerungswert festsetzen. Die Zeit, in der der Antrag bei Gericht anhängig ist, können die Eheleute/Erbengemeinschaft dazu nutzen, eventuell doch noch zu einer Einigung zu kommen. Oft ist ein Antrag auf Teilungsversteigerung ein Türöffner bei festgefahrenen Verhandlungen. Der Antrag auf Teilungsversteigerung kann jederzeit wieder zurückgenommen werden. Können die Eheleute/ Erben sich nicht einigen, setzt das Gericht den Termin fest, nachdem der Beschluss publik geworden ist.

Eines der größten Risiken bei der Teilungsversteigerung ist, dass die Immobilie unter ihrem Wert ersteigert wird. Der Antragsteller sollte daher unbedingt bei der Versteigerung anwesend sein. Bleibt er der Versteigerung fern, kann schon beim ersten Termin ein Bieter den Zuschlag erhalten, auch wenn er weniger als 70 Prozent des Schätzwertes bietet. Ist der Antragsteller anwesend, kann er gegenüber dem Gericht beantragen, dass ein solches Gebot abgelehnt wird. Kommt es zu einem zweiten Termin, muss das Gericht ein Gebot ablehnen, dass nicht mindestens 50 % des Wertes entspricht. Bei einem dritten Versteigerungstermin gibt es keine Grenze mehr.

Im Durchschnitt dauert ein Verfahren um eine Teilungsversteigerung anderthalb Jahre. Um eine Auseinandersetzung unter Erben zu erleichtern, hat der Erblasser die Möglichkeit, Vorkehrungen zu treffen. Er kann die Auseinandersetzung der Erben testamentarisch ausschließen. Der Erblasser kann darüber hinaus auch einen Testamentsvollstrecker einsetzen, damit sein Wille umgesetzt wird. Er kann natürlich auch eine Erbengemeinschaft von vornherein ausschließen, indem er die Immobilie einem Erben vermacht und die anderen Erben etwas Gleichwertiges erhalten.

Eheleute haben die Möglichkeit, in Eheverträgen Regelungen über ihre zukünftige Vermögensauseinandersetzung zu treffen, damit es erst gar nicht zur Teilungsversteigerung kommt.

Dr. Walter Burger & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB

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