2. Juli 2018
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Stellenausschreibung – die Geister, die ich rief?

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Stellenausschreibung – die Geister, die ich rief?

Kommentar im Juli

Rechtsanwalt Tobias Burgmann, Telefon 86 64 59 42, www.arbeitsrecht-blankenese.de
Rechtsanwalt Tobias Burgmann, Telefon 86 64 59 42, www.arbeitsrecht-blankenese.de
Es ist absurd. Eben haben Sie eine harmlose Stellenanzeige geschaltet, sich für einen Bewerber entschieden und plötzlich erhalten Sie Post: Sie hätten einen anderen Bewerber diskriminiert. Dieser verlangt eine Entschädigung von drei Monatsgehältern– kann das sein?

Ja, es kann. Hier gilt das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das verbietet die Diskriminierung nach den Kriterien Geschlecht, Alter, Behinderung, ethnische Herkunft, Religion und sexuelle Identität. Finden sich in Ihrer Stellenanzeige diese unzulässigen Unterscheidungsmerkmale, kann der nicht berücksichtigte Bewerber Schadensersatz verlangen, wenn Sie nicht beweisen können, dass er nicht wegen dieses unzulässigen Merkmals die Stelle nicht bekommen hat.

Nun mögen Sie sagen: Naja, ich passe schon auf und achte darauf, dass ich eine geschlechtsneutrale Formulierung verwende und die anderen Kriterien überhaupt nicht erwähne.

Gute Idee – aber beachten Sie, dass es auch die mittelbaren Diskriminierungen gibt:

So wird die Suche eines Bewerbers für ein „junges dynamisches Team“ genauso wie die Suche eines Mitarbeiters mit „langjähriger Erfahrung“ als mittelbare Altersdiskriminierung angesehen. Wenn in der Stellenbeschreibung die Rede von einer schweren körperlichen Belastung ist oder ausschließlich eine Vollzeitstelle vergeben werden soll, kann es sich um eine Geschlechtsdiskriminierung handeln, da die Beschreibung Frauen bzw. Mütter ausgrenzen könnte.

Sie dürfen gute Deutschkenntnisse voraussetzen, aber achten Sie darauf, dass Sie nicht Deutsch als Muttersprache verlangen. Dies ist eine mittelbare Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft. Verlangen Sie ein Foto, kann das eine mittelbare Diskriminierung sein, da ein Foto farbige Bewerber ausschließen könnte.

Natürlich sind die Fälle, in denen ein abgewiesener Bewerber sich wegen einer Diskriminierung gegen den Arbeitgeber wendet, die Ausnahme. Aber es gibt auch Personen, welche auf professionelle Weise versuchen, aus gescheiterten Bewerbungen Profit zu schlagen.

Was also tun? Verwenden Sie geschlechtsneutrale Formulierungen, vermeiden Sie die Nennung der Unterscheidungskriterien und achten Sie vor allem darauf, dass Sie etwaige Floskeln – auch wenn Sie sie selbst schon tausendmal gelesen haben – genau darauf abklopfen, ob die Verwendung zu einer Ausgrenzung einer der genannten Gruppen führen könnte. In Zweifelsfällen holen Sie Rechtsrat ein. Das ist umständlich, verhindert aber teure Überraschungen.

Dr. Walter Burger & Partner Steuer­beratungs­gesellschaft mbB

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