30. September 2017
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Scheidungskosten nicht mehr außergewöhnliche Belastung

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Scheidungskosten nicht mehr außergewöhnliche Belastung

Der Steuertipp 

Annette Hoffmann, Steuerberater,www.hoffmann-stb.de
Annette Hoffmann, Steuerberater,

www.hoffmann-stb.de
Früher waren die Kosten für einen Rechtsstreit grundsätzlich abziehbar. Durch eine Gesetzesänderung sind Prozesskosten seit 2013 grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer abzugsfähig. Ausgenommen sind Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. In diesen Ausnahmefällen ist die Abzugsfähigkeit weiterhin gegeben.

Zwar hatte das Finanzgericht (FG) Köln am 13.01.2016 geurteilt, dass auch nach der Gesetzesänderung Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren weiterhin als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind. Doch im aktuellen Urteil vom 18.05.2017 hebt der Bundesfinanzhof (BFH) diese Entscheidung auf. Jetzt sind Scheidungskosten nicht mehr steuerlich berücksichtigungsfähig, da insoweit nicht die Gefahr besteht, die Existenzgrundlage zu verlieren.

Als Existenzgrundlage ist die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen zu verstehen. Den Begriff der Existenzgrundlage kann man zwar auch in einem immateriellen Sinn deuten, z. B. als Summe der Überzeugungen und Wertvorstellungen einer Person oder als Eingebundenheit einer Person in eine Familie oder einen Freundeskreis. Für den Fall einer Ehescheidung könnte daher interpretiert werden, dass die seelische Existenzgrundlage als gefährdet anzusehen ist.

Insbesondere der Zusatz „in dem üblichen Rahmen“ legt jedoch einen Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse nahe, so der BFH. Denn im Gegensatz zu seelischen und sozialen Bedürfnissen sind wirtschaftliche Umstände messbar und quantifizierbar. Somit ist der Begriff der Existenzgrundlage in einem materiell-rechtlichen Sinne zu verstehen.

Der Begriff der Existenzgrundlage ist immer nur im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Grundlagen des Steuerpflichtigen zu sehen. Zu den Existenzgrundlagen eines Steuerpflichtigen gehören z.B. die Bereiche Betrieb, Beruf und die daraus erzielten Einkünfte sowie der Arbeitsplatz.

Eine Existenzbedrohung liegt daher bei einer Scheidung in der Regel nicht vor, auch wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerpflichtigen eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstellen kann.

Der BFH ist hier der Auffassung, dass die Scheidungskosten zu Recht nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Er stellt sich damit gegen die Rechtsauffassung des FG Köln.

Fazit:
Der Gesetzgeber hat sein Ziel mit der Reform 2013 erreicht. Prozesskosten sind in ganz wenigen Ausnahmefällen abzugsfähig. Die Scheidung gehört nicht dazu. Nach der BFH-Entscheidung sind Prozesskosten nur noch bei einer wirtschaftlichen Existenzgefährdung abziehbar.

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