2. Oktober 2015
Magazin

Rechtliche Überraschungen bei Vorsorgevollmachten

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Rechtliche Überraschungen bei Vorsorgevollmachten

Kommentar im Oktober 

Rechtsanwalt Ralf Kornobis Telefon 04103/9208-0
Rechtsanwalt Ralf Kornobis Telefon 04103/9208-0
Die Anzahl an Rechtsstreitigkeiten und deren Ausprägungen ist unendlich. Jeder Mensch hat ein Rechtsgefühl und bei jedem Rechtsstreit prallen zwei entgegengesetzte Meinungen aufeinander. Oft hat nur eine der Parteien recht. Die andere befindet sich in einem Rechtsirrtum. Manche Rechtsirrtümer sind weit verbreitet und wiederholen sich immer wieder. Das sieht man an folgendem Fall:

Sie sind verheiratet, Ihre beiden Eltern leben noch und Sie haben zwei volljährige Kinder. Sie haben keine Vorsorge vollmacht und werden geschäftsunfähig. Geschäftsunfähig heißt, dass Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können, z.B. aufgrund eines Schlaganfalls, aufgrund von Demenz, eines Verkehrsunfalls, Sie sind bewusstlos oder liegen im Koma. Wer von diesen genannten Personen darf Ihre Angelegenheiten regeln? Wer darf Sie im Rechtsverkehr vertreten, zur Post gehen, Geld- oder Grundstücksangelegenheiten verwalten? Keiner.

Viele sind der Ansicht, dass der Ehepartner, die Eltern oder die volljährigen Kinder automatisch vertretungsberechtigt sind. Dies ist nicht richtig. Wenn Sie geschäftsunfähig sind und keine Vorsorgevollmacht haben, wird immer ein Betreuer vom Amtsgericht bestellt. Und umgekehrt: Wenn Sie eine Vorsorgevollmacht haben, darf in der Regel ein Betreuer vom Amtsgericht nicht bestellt werden.

Hierbei unterliegen viele Mandanten häufig einem weiteren Irrtum. Für viele sind Testament, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung eine einheitliche Angelegenheit. Tatsächlich gibt es jedoch gravierende Unterschiede:

Im Testament regeln Sie die Angelegenheit für die Zeit nach Ihrem Tod. Ferner regeln Sie eine Vermögensübertragung. Wer wird Eigentümer Ihres Vermögens, wenn Sie selbst nicht mehr da sind? In der Vorsorgevollmacht regeln Sie eine Angelegenheit für die Zeit vor Ihrem Tod. Sie sind noch am Leben, können sich jedoch um Ihre eigenen Angelegenheiten nicht mehr kümmern. Vermögen wird dabei nicht übertragen. Der Bevollmächtigte wird auch nicht Eigentümer. Vielmehr darf er Ihre Angelegenheiten nur für Sie in Ihrem Namen regeln.

Beiden Angelegenheiten ist gemeinsam, dass sie ein Ausdruck der Selbstbestimmung sind. Zu einem Zeitpunkt, in dem Sie es noch können, regeln Sie Angelegenheiten für einen Zeitpunkt, in dem Sie es nicht mehr können.

Dies ist durch eine amtliche Betreuung nicht gewährleistet. Der amtliche Betreuer kennt Ihren selbstbestimmten Willen nicht. Zudem kostet er Geld, je nach Vermögen kann dies mehrere tausend Euro pro Jahr betragen.

Es gibt noch eine Vielzahl von weiteren Rechtsirrtümern. Es ist sinnvoll, jede Angelegenheit im einzelnen genau zu betrachten, damit Sie keine rechtliche (böse) Überraschung erleben.

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