1. Juni 2015
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Privater Online-Handel boomt


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Privater Online-Handel boomt

Der Steuertipp 

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Harnald Henze, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater,
Tel. 688 77 21-0 
In Deutschland nutzen laut Statistik 18 Mio. Menschen aktiv den Online-Marktplatz für private An- und Verkäufe. Was oft mit wenigen Verkäufen anfängt, kann sich im Lauf der Zeit zu einer Tätigkeit entwickeln, die auch das Finanzamt interessiert. Wo liegen die Grenzen zwischen privat und gewerblich? Agieren Verkäufer auf Internetplattformen als Privatpersonen oder sind sie als Gewerbetreibende und somit umsatzsteuerpflichtig einzustufen? Als Privatperson handelt in der Regel derjenige, der gelegentlich Waren des eigenen persönlichen Gebrauchs verkauft und nicht als Händler auftritt. Nicht mehr benötigte Waren wie Hausrat, PC, Kinderartikel oder Fahrräder sind im Allgemeinen steuerlich nicht zu berücksichtigen. Artikel mit Spekulationspotenzial, wie Antiquitäten oder Münzsammlungen, die sich weniger als ein Jahr im Besitz des Erwerbers befinden, werden vom Fiskus genauer betrachtet. Bei einem Verkaufsgewinn von mehr als 600 Euro liegt Steuerpflicht vor. Die Kontrollmöglichkeiten der Finanzverwaltung sind vielfältig, daher sollten Anbieter nicht darauf vertrauen, unentdeckt zu bleiben. Die benötigten Informationen beschafft sich die Finanzverwaltung direkt beim Plattformbetreiber.

Ein Gewerbebetrieb ist einkommensteuerrechtlich dann gegeben, wenn eine Gewinnerzielungsabsicht und die Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr vorliegen. Aktive Vermarktungsmaßnahmen und Nachhaltigkeit können die Umsatzsteuerpflicht begründen. Auch der Aufwand und der Umfang der Strategien spielen hierbei eine Rolle. Tritt der Anbieter sogar mit einem Logo oder einem aufwendigen Design auf dem Online- Markt auf und wird ein bestimmter Artikel mehrfach angeboten, dann gehen die Finanzbehörden von einem Gewerbe aus und verlangen eine Anmeldung beim Gewerbeamt. Für die beim gewerblichen Handel erzielten Gewinne können so Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer anfallen.

Verantwortlich für die Abgaben sind in jedem Fall der oder die Inhaber des Nutzungskontos. Sollten Sie also Ihr Konto anderen Personen zur Nutzung überlassen, so kontrollieren Sie bitte regelmäßig den Umfang der Verkaufstätigkeit, damit es nicht zu bösen Überraschungen kommt.

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