3. August 2015
Magazin

Negativzinsen

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Negativzinsen 

Der Steuertipp 

Ekkehart D. Voß, Steuerberater, Dipl.-Finw. M.I.Tax, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.) Telefon 81 51 11
Ekkehart D. Voß, Steuerberater, Dipl.-Finw. M.I.Tax, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.) Telefon 81 51 11
Nun ist es also soweit: Etwas, das vor einigen Jahren noch unvorstellbar erschien, ist passiert: Die Einführung von Negativzinsen auf Einlagen. Wenn man in der Schweiz Geld zur Bank bringt, muss man eine „Guthabenkommission“ zahlen. Andere Banken in der Schweiz verlangen schlicht eine „Gebühr“ für Einlagen. Auch in Dänemark gibt es immer mehr Beispiele für negative Einlagenzinsen. Und sogar in Deutschland müssen die ersten Unternehmen und vermögende Privatpersonen für hohe Einlagen Strafzinsen zahlen.

Es ist wie bei Kindern, die verkehrte Welt spielen: Wer Geld spart, zahlt Zinsen. Wer sich Geld leiht, müsste dann logischerweise Geld bekommen. Das gilt bisher nur für Staaten und große Institutionen, dennoch kehrt sich das Verhältnis von Gebern und Nehmern gerade um.

In den letzten Jahren waren die Zinsen auf Sparguthaben stets niedriger als die Inflation. Hierdurch hat der Anleger bereits einen realen Wertverlust erlitten. Dieser erhöht sich, umso weiter die Schere zwischen Zinsen und Inflation aufgeht. Erstaunlicherweise wandern aber nicht nur die Zinsen in den negativen Bereich, sondern auch die Inflation: Im Januar lag die Inflation in Deutschland bei minus 0,4 %. Passt dann wieder alles zusammen?

Das Bundesfinanzministerium hat sich vor Kurzem mit dem Phänomen der Negativzinsen beschäftigt. Positive Zinsen stellen steuerpflichtige Kapitalerträge dar und unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer von 25 %. Systematisch wäre es dann korrekt, wenn negative Zinsen als negative Kapitalerträge behandelt werden würden, sodass man andere positive Kapitalerträge wie z.B. Dividenden mit ihnen verrechnen kann. Das Bundesfinanzministerium hat jedoch Gefallen an den von den Banken verwendeten Begriffen wie „Kommission“ oder „Gebühren“ gefunden und hat erklärt, dass es sich bei den Negativzinsen um eine „Art Verwahr- oder Einlagegebühr“ handele. Diese Kosten können steuerlich nicht geltend gemacht werden – spätestens hier passt das Gebilde nicht mehr zusammen. Noch kann der Sparer jederzeit sein Geld in bar abheben und zu Hause im Tresor lagern und somit die „Verwahrgebühren“, die negativen Zinsen und die steuerlichen Nachteile umgehen. Mit der laut angedachten Abschaffung des Bargeldes wäre aber auch dieser Weg versperrt.

Es bleibt also zu hoffen, dass die Negativzinsen in Deutschland schnell wieder verschwinden werden und die schwarzen Wolken über dem Himmel der Sparer zügig vorbeiziehen.

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