1. November 2017
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Modernisierung beim Besteuerungsverfahren

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SERVICE FINANZEN

Modernisierung beim Besteuerungsverfahren

Der Steuertipp 

Carola Gerhardt und Marco Meyer, Steuerberater, Telefon 86 60 130
Carola Gerhardt und Marco Meyer, Steuerberater, Telefon 86 60 130
Für die Steuererklärungen 2018 wurden die Abgabefristen geändert. Diese müssen dann bis 31. Juli des Folgejahres (für die Steuererklärungen 2018 also bis zum 31. Juli 2019) beim Finanzamt eingehen. Haben Sie einen Steuerberater mit der Erstellung Ihrer Steuererklärungen beauftragt, gilt für diesen künftig eine Frist bis Ende Februar des übernächsten Jahres (für die Steuererklärungen 2018 also bis Ende Februar 2020).

Aufgrund der Verlängerungen der Abgabefristen wurden auch die Vorschriften zum Verspätungszuschlag angepasst. Ob dieser festgesetzt wird, entscheidet nach wie vor immer noch der Sachbearbeiter im Finanzamt. Ausschlaggebend ist dabei nur noch das Nicht-Einhalten des Abgabetermins. Der Verspätungszuschlag droht damit auch dann, wenn sich aus der Steuerfestsetzung eine Steuer von 0 Euro ergibt oder es sogar zu einer Steuererstattung kommt.

Für die Berechnung gilt: Bei Jahressteuererklärungen beträgt der Verspätungszuschlag je angefangenem Monat 0,25 % der Steuernachzahlung, mindestens jedoch 25 EUR je Monat. Die Mindestbeträge werden auch in den Fällen von Nullfestsetzungen und Steuererstattungen erhoben werden.

Durch die Neufassungen hinsichtlich der Belegvorlage ist es bereits aktuell zu einer erheblichen Vereinfachung für Sie als Steuerpflichtigen gekommen. Belege brauchen nicht mehr gemeinsam mit der Steuererklärung eingereicht werden. Ergeben sich Rückfragen, kann das Finanzamt bei Bedarf diese anfordern. Weiterhin müssen Sie die Belege aufbewahren. Empfehlenswert ist es z. B. bei ungewöhnlich hohen Kosten, die Belege zusammen mit der Steuererklärung einzureichen, um eine schnellere Bearbeitung im Finanzamt zu erreichen. Dies ist gerade in Erstattungsfällen bedeutsam.

Sind dem Steuerpflichtigen bei der Erstellung der Steuererklärungen Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen, war eine Berichtigung bisher nicht immer möglich. Zukünftig ist die Berichtigung eines Steuerbescheids zusätzlich möglich, wenn durch Schreib- oder Rechenfehler zu wenig Steuern bezahlt wurden. Wir betonen immer wieder: „Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen, hat auch das Recht, Steuern zu sparen.“ Gemeinsam mit Ihnen erarbeiten wir Ihr persönliches und legales Steuersparmodell. Fragen Sie uns oder Ihren Steuerberater. Es lohnt sich.

Tobias Burgmann

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