31. August 2018
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Weiterbildungskosten mit dem Fiskus teilen

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Weiterbildungskosten mit dem Fiskus teilen

Der Steuertipp 

Harnald Henze, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Tel. 688 77 21-0
Harnald Henze, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Tel. 688 77 21-0
Weiterbildungen werden für die berufliche Karriere immer wichtiger. Dient diese Weiterbildung auch der Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, beteiligt sich der Fiskus an den Kosten. Denn dann handelt es sich steuerlich um sog. Werbungskosten, die die Einkommensteuerlast mindern.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Fortbildungen führen nur bei einer beruflichen Veranlassung zu berücksichtigungsfähigen Werbungskosten. Der Arbeitnehmer muss die Berufsbezogenheit nachweisen.

Welche Kosten sind als Werbungskosten abziehbar?

Typische Weiterbildungskosten sind zum Beispiel die Kursgebühren, die notwendigen Fahrt- und Übernachtungskosten.

Findet der Kurs im Ausland statt, kann eine private Mitveranlassung oft nicht ausgeschlossen werden. Hier entstehen im Regelfall zusätzliche Aufwendungen, etwa für die Anreise und Übernachtung. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung wird die Mitveranlassung und die daraus resultierende Kostenaufteilung geprüft. Folgende Umstände sind dabei zu betrachten: Veranstaltungsort, Jahreszeit und Gestaltung der unterrichtsfreien Tage. Beim Kursort gilt dabei der Grundsatz: je exotischer, desto privater. Der Steuerpflichtige muss zudem seine Teilnahme am Unterricht nachweisen. Liegt eine private Mitveranlassung vor, werden die nicht direkt zuordenbaren Kosten ggf. aufgeteilt.

Kann der Arbeitgeber die Fortbildungskosten steuerfrei an seinen Arbeitnehmer erstatten?

Ist die Weiterbildung im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers, weil sie bspw. die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb erhöht, kann der Arbeitgeber die Kosten dieser Fortbildung ohne steuerliche Folgen übernehmen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer die Fortbildungsveranstaltung in seiner Freizeit besucht. Auch sprachliche Fortbildungen dienen dem betrieblichen Interesse des Arbeitgebers, wenn die Sprachkenntnisse in dem vorgesehenen Aufgabengebiet des Arbeitnehmers liegen.

Fazit

Aufwendungen für die Weiterbildung können sich sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber lohnen. Gern finden wir für Sie die optimale Lösung!

Quelle: Steuerberaterkammer Niedersachsen

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