2. Oktober 2015
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Erhöhungen fürs Kind

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Erhöhungen fürs Kind

Der Steuertipp 

Harnald Henze, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Tel. 688 77 21-0
Harnald Henze, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Tel. 688 77 21-0
Nach einem Bundestagsbeschluss aus dem Jahr 1995 gibt die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Bericht über die Höhe des von der Einkommensteuer freizustellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern ab. Mit dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags wird die verfassungsrechtlich gebotene Anhebung für die Jahre 2015 und 2016 entsprechend sichergestellt.

Die Kindergelderhöhung verteilt sich wie folgt: Für jedes 1. und 2. Kind erhalten Eltern statt bisher 184 Euro nun 188 Euro und beim 3. Kind statt bisher 190 nun 194 Euro, ab dem 4. Kind erhöht sich der Kindergeldbetrag von 215 auf 219 Euro und im Jahr 2016 gibt es für jedes Kind noch einmal 2 Euro mehr. Die Erhöhung gilt rückwirkend ab Januar 2015 und wird im September automatisch nachgezahlt, eine nachträgliche Anrechnung auf Sozialleistungen erfolgt nicht. Die Erhöhungsbeträge, welche ab Januar 2016 gewährt werden, nehmen dann wieder an der Anrechnung teil.

Erhebliche Erleichterungen gibt es für Alleinerziehende. Für ein im Haushalt eines Alleinerziehenden gemeldetes Kind wird der Entlastungsbetrag von 1.908 Euro gewährt; für jedes weitere gemeldete Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um den sogenannten Entlastungserhöhungsbetrag von 240 Euro pro Kalenderjahr. Auch diese strukturelle Veränderung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende gilt rückwirkend ab Januar 2015.

Weiterhin haben Eltern im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung die Möglichkeit, den Kinderfreibetrag sowie den Betreuungsfreibetrag anrechnen zu lassen und im Rahmen der Günstigerprüfung einen Lohnsteuerabzug zu erwirken.

Die Anhebung des Grundfreibetrages ab dem 01.01.2015 löst lohnsteuerliche Folgen aus, in diesem Fall findet die Erhöhung im Rahmen einer Sonderregelung ausschließlich im Abrechnungsmonat Dezember 2015 Berücksichtigung.

Geringverdiener haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen Kinderzuschlag. Die bisherige Höhe betrug 140 Euro, neu ab 01.07.2016 dann 160 Euro und ist abhängig von bestimmten Berechnungsgrößen. Das Verfahren zur Berechnung des Kinderzuschlags und die Berücksichtigung von Sozialleistungen werden sehr individuell gehandhabt, Anträge sind bei der Familienkasse der Arbeitsagenturen zu stellen. In der Praxis ergeben sich viele Besonderheiten, die Sie im Einzelfall bitte abklären lassen.

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