31. August 2017
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Elternzeit und Urlaubsanspruch

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Elternzeit und Urlaubsanspruch

Der Steuertipp 

Harnald Henze, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Tel. 688 77 21-0
Harnald Henze, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Tel. 688 77 21-0
Mutterschutz und Elternzeit stellen Arbeitgeber immer vor besondere Herausforderungen. Freut man sich einerseits über die familiäre Situation der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers, so sind für den Arbeitsplatz doch einige Details zu beachten.

Bleibt die Arbeitnehmerin ohne Beschäftigungsverbot, hat der Arbeitgeber bis sechs Wochen vor der Geburt eine planbare Arbeitskraft. Während der Mutterschutzfrist, in der Regel sechs Wochen vor und acht, in Ausnahmen bis zu zwölf, Wochen nach der Geburt, hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf Zahlung von Mutterschaftsgeld durch die Krankenkasse und bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld durch den Arbeitgeber. Diese Arbeitgeberleistung während des Mutterschutzes sowie die Lohnfortzahlung während eines Beschäftigungsverbotes sind mit einem Erstattungssatz von 100% durch die monatliche Abgabe der Umlage 2 zur Sozialversicherung abgedeckt. Für die Dauer der Elternzeit fallen für Arbeitgeber nun keine weiteren Kosten an, das Arbeitsverhältnis ruht.

Was passiert mit dem Urlaubsanspruch? Das Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz (BEEG) sieht hierfür ausdrückliche Regelungen zur Kürzung des Urlaubsanspruchs vor. Gemäß § 17 Abs. 1 BEEG kann der Arbeitgeber den bezahlten Erholungsurlaub aus dem Arbeitsverhältnis, für jeden vollen Monat für den Elternzeit in Anspruch genommen wird, um ein Zwölftel kürzen. Dies teilt er in der Regel vor oder während der Elternzeit mittels einer einfachen Erklärung mit. Spätestens aber zum Ende der Elternzeit muss die Kürzung nachweislich, daher am besten schriftlich, erklärt werden. Ist das Arbeitsverhältnis erst einmal beendet, so sind diese Erklärungen nicht mehr möglich und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer haben nach § 17 Abs. 3 BEEG Anspruch auf Abgeltung des gesamten aufgelaufenen Urlaubsanspruchs. Teilmonate durch die Lage des Geburtstermins und die entsprechende Rückkehr können nicht gekürzt werden.

Wird ein Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit zunächst noch fortgesetzt, müssen die Urlaubstage in Natura genommen werden, ein Wahlrecht auf Auszahlung besteht nicht. Die üblichen Verfallklauseln für Urlaubstage gelten für Schwangere nicht, hier bleiben Resturlaubsansprüche auch nach Rückkehr oder einer sich anschließenden zweiten Elternzeit erhalten, ohne weitere Vereinbarungen und ohne Anträge. Nimmt die junge Mutter bei ihrem ursprünglichen Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung (max. 30 Std./Woche) während der Elternzeit auf, ist eine Kürzung des Urlaubsanspruchs unzulässig.

Tobias Burgmann

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