29. September 2016
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Der letzte Wille, den keiner versteht …

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Der letzte Wille, den keiner versteht … 

Kommentar im Oktober 

Rechtsanwalt Ralf Kornobis, Telefon 04103/9208-0
Rechtsanwalt Ralf Kornobis, Telefon 04103/9208-0
Viele Erblasser verfassen ein Testament, damit nach ihrem Ableben innerhalb der Familie Frieden und Einvernehmen besteht. Den Erben soll die Aufteilung des Nachlasses erleichtert und Streit soll vermieden werden.

Leider ist häufig das Gegenteil der Fall: Nach einschlägigen Schätzungen sollen 1/3 der Testamente unverständlich sein, was jeder praktizierende Erbrechtler bestätigen kann. Dies führt zu verheerenden Auseinandersetzungen, die nicht selten vor Gericht landen, sich über mehrere Jahre hinziehen und einen Teil des Nachlasses verschlingen.

Damit ein Testament tatsächlich die Abwicklung erleichtert, ist Einiges zu beachten.

Das beginnt mit der Form des Testaments: „Meine Angehörigen sollen auch lesen können, was ich geschrieben habe“, dachte sich Herr K. aus H. und schrieb kurzerhand sein Testament auf dem Computer. Den Ausdruck unterzeichnete er anschließend. Ein solches Testament ist unwirksam. Privatschriftliche Testamente sind immer handschriftlich zu verfassen, zu unterzeichnen und mit einem Datum zu versehen, da das jüngste Testament den Letzten Willen wiedergibt.

Dann muss der Inhalt rechtssicher formuliert werden:

Bei Testamenten, die am „Küchentisch“ verfasst werden, finden sich oft folgende Formulierungen:

„Sollten wir gemeinsam sterben, erbt der Tierschutzverein unser Vermögen.“ Diese Formulierung kann den Nachkommen Rätsel aufgeben. Denn „gemeinsam“ oder „gleichzeitig“ versterben Ehepartner nur, wenn zwischen ihrem Tod höchstens einige Tage liegen. Wer erbt, wenn die Zeitspanne größer ist? In keinem Fall die Tierschützer. Die gehen leer aus.

Oft werden juristisch belegte Begriffe falsch verwendet. Gerne wird „vermachen“ und „vererben“ verwechselt. So kann man in Testamenten folgende Formulierung finden:

„Das Grundstück vermache ich meiner Tochter, die Wertpapiere und das Geld auf dem Bankkonto erbt mein Sohn.“

Dabei wird verkannt, dass es immer einen oder mehrere Personen geben muss, die die Gesamtrechtsfolge als Erbe antreten. Wer ist das hier? Derjenige, dem der größere Wert zukommt oder wollte der Erblasser beide Kinder zu Erben machen und nur eine Teilungsanordnung treffen? Gegenstände etwa kann man nicht erben.

Dr. Alexandra Hergett - Kerstin Hillmann - Frank Röhlig - Fachanwälte für Familienrecht

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