1. Juni 2018
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BFH zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen

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BFH zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen

Der Steuertipp 

Annette Hoffmann, SteuerberaterFachberater für das Gesundheitswesen(DStV e.V.), Tel. 86 62 86 62
Annette Hoffmann, Steuerberater

Fachberater für das Gesundheitswesen
(DStV e.V.), Tel. 86 62 86 62
Die Nachzahlungszinsen betragen 0,5 % der nachzuzahlenden Steuer für jeden Monat. Bei steuerlichen Betriebsprüfungen hat der Fiskus in den letzten Jahren mehr als 2 Milliarden Euro solcher Zinsen eingenommen.

Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) in dem Beschluss vom 25. April 2018 IX B 21/18 schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015 geäußert. Er begründet dies mit der realitätsfernen Bemessung des Zinssatzes, die den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verletzt. Der gesetzlich festgelegte Zinssatz überschreitet den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität erheblich, da sich das niedrige Marktzinsniveau strukturell und nachhaltig verfestigt hat.

Der BFH sieht keine sachliche Rechtfertigung für die gesetzliche Zinshöhe, die seit 1961 nicht mehr verändert wurde. Die Typisierung des Zinssatzes wurde mit Gründen der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung erklärt. Dies kann heutzutage keine Rechtfertigung mehr sein, zumal sich das technische Umfeld grundlegend verändert hat. Durch den Einsatz moderner EDV-Technik dürfte eine Anpassung des Zinssatzes an den jeweiligen Marktzinssatz oder Basiszinssatz möglich sein.

Der Sinn und Zweck der Verzinsungspflicht soll darin bestehen, den Nutzungsvorteil wenigstens zum Teil abzuschöpfen, den der Steuerpflichtige dadurch erhalte, dass er während der Dauer der Nichtentrichtung der Steuernachzahlung über diese Geldsumme verfügen kann. Dieses Ziel ist wegen des strukturellen Niedrigzinsniveaus aber nicht erreichbar und trägt damit die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe nicht.

Weiterhin bestehen schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel, ob der Zinssatz dem aus dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes folgenden Übermaßverbot entspreche. Die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe erscheint in Anbetracht des anhaltenden Niedrigzinsniveaus wie ein rechtsgrundloser Zuschlag auf die Steuerfestsetzung.

Der BFH hatte bereits im Jahr 2014 darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen überprüfen muss, ob die ursprüngliche Entscheidung zur gesetzlichen Höhe von Nachzahlungszinsen auch bei dauerhafter Verfestigung des Niedrigzinsniveaus aufrechtzuerhalten sei oder aber die Zinshöhe herabgesetzt werden muss. Dies hat der Gesetzgeber durchaus erkannt, und vergleichbare Zinsregelungen in Steuergesetzen und im Handelsgesetzbuch bereits entsprechend geändert. Die Nachzahlungszinsen wurde jedoch nicht reduziert.

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