1. Juni 2017
Magazin

Steuererklärung 2016 und Neuerungen im Digitalisierungszeitalter

<div general-layout-selector="#html_structura_area_v2

SERVICE RECHTSANWÄLTE

Steuererklärung 2016 und Neuerungen im Digitalisierungszeitalter

Der Steuertipp 

Harnald Henze, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater,Telefon 688 77 21-0
Harnald Henze, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater,

Telefon 688 77 21-0
Der 31.05. eines jeden Jahres ist der Stichtag für alle Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Steuererklärung, verlängerte Fristen gelten für diejenigen, die einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein mit der Erklärung beauftragen.

Ob Pflicht oder nicht, darüber gibt es ganz klare Regelungen im Einkommensteuergesetz. Dabei stellt die Lohnsteuer, abgeführt über die Lohn- oder Gehaltszahlung aus einer Arbeitnehmertätigkeit, eine sogenannte Vorauszahlung dar. Aspekte für eine steuerliche Veranlagung bieten unter anderem die Steuerklassen, Alleinstehende mit Klasse I, die außer dem Arbeitslohn keine weiteren Einkünfte haben, sind grundsätzlich zunächst nicht verpflichtet eine Erklärung abzugeben. Ehepaare mit Steuerklassen V sowie Steuerklasse IV mit Faktorschlüssel oder Beschäftigte mit mehreren Arbeitgebern in Steuerklase VI hingegen schon. Sind Freibeträge eingetragen und erhält der Steuerpflichtige Lohnersatzleistungen wie Kranken-, Eltern-, Arbeitslosengeld oder eine Rente, so gilt auch für diese Einkünfte eine Meldepflicht.

Nun gibt es ja noch andere Einkunftsarten außerhalb des Arbeitslohns, dazu gehören die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalanlagen und aus selbstständiger sowie gewerblicher Tätigkeit, die auch erklärt werden müssen. Liegen die gesamten Einkünfte für das Jahr 2016 unter der Grenze von 8.652 EUR für Alleinstehende sowie 17.304 EUR für Verheiratete, so fällt für das Jahr keine Einkommensteuer an.

Neuerungen sind für das Jahr 2017 zu erwarten, dann verlängern sich die Einreichungsfristen auf den 31.07. für Selbsteinreicher und 28.02. des Folgejahres für Steuerberater. Um den gesellschaftlichen Veränderungen gerecht zu werden und die Rahmenbedingungen anzupassen, ändern die Finanzämter ab dem Veranlagungsjahr 2017 die „Belegvorlage-“ in eine „Belegvorhalte- Pflicht“. Demnach sind bestimmte Bescheinigungen nur noch auf konkrete Nachfrage des Finanzamtes einzureichen und nicht bereits mit der Erklärung. Sind die Fristen einmal verstrichen, so drohen Verspätungszuschläge oder Zwangsgelder, im nächsten Schritt wird die Besteuerungsgrundlage geschätzt, auch nicht zum Vorteil des Pflichtigen.

Falls eine freiwillige Abgabe der Steuererklärung in Erwägung gezogen wird, um zu viel bezahlte Lohnsteuer zurück zu erhalten, so ist dies innerhalb einer vierjährigen Festsetzungfrist möglich. Also werden Sie noch schnell aktiv.

Die Seenotretter DGzRS

Auch interessant