2. Februar 2018
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Putzfrau, Handwerker & Co. …

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SERVICE FINANZEN

Putzfrau, Handwerker & Co. …

Der Steuertipp 

Annette Hoffmann, Steuerberater, www.hoffmann-stb.de
Annette Hoffmann, Steuerberater, 

www.hoffmann-stb.de
… wer diese in seinem Privathaushalt beschäftigt, darf 20 % der gezahlten Arbeitskosten von seiner tariflichen Einkommensteuer abziehen. Je nach Art der Leistung ist die Steuerermäßigung aber durch drei Höchstbeträge begrenzt.

Minijobs im Privathaushalt

Wenn Sie einen Minijobber in Ihrem Privathaushalt beschäftigen, um haushaltsnahe Tätigkeiten zu erledigen, können hierfür maximal € 510 pro Jahr von Ihrer tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden. Gefördert werden also Lohnkosten von maximal € 2.550 pro Jahr. Voraussetzung für die Abziehbarkeit der Kosten ist, dass Sie am Haushaltsscheckverfahren teilnehmen.

Dienstleistungen allgemeiner Art

Der zweite Höchstbetrag von € 4.000 pro Jahr, bis zu dem 20 % der Aufwendungen abgezogen werden dürfen, gilt für

• sozialversicherungspflichtige Haushaltshilfen

• haushaltsnahe Dienstleistungen, die keine Handwerkerleistungen sind (Fensterputzer, Gärtner, Tierbetreuung)

• haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen und Heimunterbringung oder dauerhafte Pflege, sofern die Leistungen mit denen einer Haushaltshilfe vergleichbar sind. All diese Kosten müssen zusammengerechnet werden und unterliegen gemeinsam dem Höchstbetrag von € 4.000, sodass maximal Aufwendungen von € 20.000 begünstigt sind.

Handwerkerleistungen

Wenn Sie Handwerkerleistungen in Ihrem Privathaushalt in Anspruch nehmen, ermäßigt sich die Einkommensteuer um 20 % der Kosten, höchstens jedoch um € 1.200 jährlich. Begünstigt sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Ihrem Haushalt oder auf Ihrem Grundstück.

Die Tätigkeit muss in Ihrem Haushalt bzw. im Haushalt der gepflegten Person ausgeübt worden sein. Zum Haushalt gehören nicht nur die privaten Wohnräume, sondern auch Garage und Garten. Der Haushalt muss sich in der EU/EWR befinden. Somit fallen auch Kosten unter die Steuerbegünstigung, die in selbstgenutzten Ferienhäusern anfallen. Sie dürfen auch die Kosten für Tätigkeiten geltend machen, die in der unentgeltlich überlassenen Wohnung Ihres steuerlich anerkannten Kindes ausgeübt wurden. Auch eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann Auftraggeber einer haushaltsnahen Dienstleistung oder einer Handwerkerleistung sein. Der Verwalter bescheinigt gegenüber dem Finanzamt die Höhe der begünstigten Kosten entsprechend dem Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers an der begünstigten Maßnahme. Auch Mieter profitieren von der Steuerermäßigung. Kosten für bspw. Reinigung des Treppenhauses sind in der Nebenkostenabrechnung ausgewiesen. Begünstigt sind nur die Kosten für die reine Arbeitsleistung sowie Maschinen- und Fahrtkosten. Nicht abziehbar sind hingegen Materialkosten, die der Handwerker in Rechnung stellt. Nur unbare Zahlungen sind begünstigt! Zudem muss der Dienstleister bzw. Handwerker eine Rechnung über seine Leistungen erteilt haben.

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