2. Februar 2018
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Unterhalt Volljähriger

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Unterhalt Volljähriger

Kommentar im Februar

Rechtsanwältin Astrid Weinreich, Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin, Tel. 866 031-0
Rechtsanwältin Astrid Weinreich, Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin, Tel. 866 031-0
Beim minderjährigen Kind erbringt der Elternteil, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, seinen Unterhaltsbeitrag durch die Betreuung und Versorgung des Kindes (sog. Naturalunterhalt), während der andere Elternteil Barunterhalt für das Kind emäß der Düsseldorfer Tabelle (vgl. www.olg-duesseldorf.de) nach seinen Einkommensverhältnissen und dem Alter des Kindes bezahlen muss. Bar- und Naturalunterhalt werden als gleichwertige Unterhaltsleistungen betrachtet, entsprechend wird auch das Kindergeld hälftig auf den Barunterhalt angerechnet.

Mit der Volljährigkeit endet die elterliche Sorge im Rechtssinne und als Teil hiervon die Personensorge, die die Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes umfasst. Der Betreuungsbedarf, der bis dahin von dem betreuenden Elternteil geleistet wurde, entfällt. An die Stelle des entfallenden Betreuungsbedarfs tritt ein erhöhter Barunterhaltsbedarf des Kindes, der durch beide Eltern sichergestellt werden muss. Die Lebensstellung des volljährigen Kindes und damit sein angemessener Unterhaltsbedarf bestimmen sich nun nicht mehr nach dem Einkommen des (während der Minderjährigkeit allein) barunterhaltspflichtigen Elternteils, sondern nach den zusammengerechneten Einkünften beider Eltern. Damit entfällt nach dem Gesetz auch die Grundlage für eine Gleichbewertung von Natural- und Barunterhalt ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall etwa ein volljähriges Kind weiter im Haushalt eines Elternteils lebt und versorgt wird.

Sind beide Elternteile leistungsfähig, haben jedoch unterschiedlich hohes Einkommen, ist der Unterhalt von den Eltern anteilig nach ihren jeweiligen Einkünften zu bezahlen. Der Kindesunterhalt richtet sich nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle, wenn das volljährige Kind noch zu Haus wohnt und sich in der allgemeinen Schulausbildung befindet und der entsprechenden Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle, die sich aus den zusammengerechneten Einkünften der Eltern ergibt. Das Kindergeld wie in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.

Eigenes Einkommen des Kindes wirkt sich auf dessen Unterhaltsbedarf aus. Hat das volljährige unterhaltsberechtigte Kind eigenes Einkommen, z.B. in Form einer Ausbildungsvergütung, mindert sich sein Unterhaltsbedarf. Die Ausbildungsvergütung ist unter Berücksichtigung von Fahrtkosten und ausbildungsbedingten Aufwendungen auf dessen Unterhaltsbedarf, anzurechnen. Verbleibt ein offener Unterhaltsbedarf ist dieser ebenso von den Eltern anteilig zu leisten.

Studiert das volljährige Kind auswärts, beträgt der Gesamtunterhaltsbedarf (ohne Eingruppierung in die Düsseldorfer Tabelle) in der Regel € 735,00 monatlich. Das Kindergeld von € 194,00 wird bedarfsdeckend auf den Unterhalt des volljährigen Kindes angerechnet. Der verbleibende Restbedarf von € 541,00 ist von den Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen zu leisten. Der Gesamtunterhaltsbedarf gilt auch für volljährige Kinder mit eigenem Hausstand.

www.olg-dues-seldorf.de

Holzhäuser & Burgmann

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