1. Dezember 2017
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Steuerparadiese

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SERVICE FINANZEN

Steuerparadiese

Der Steuertipp 

Ekkehart D. Voß, Steuerberater, Dipl.-Finw. M.I.Tax, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.),Telefon 81 51 11
Ekkehart D. Voß, Steuerberater, Dipl.-Finw. M.I.Tax, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.),

Telefon 81 51 11
Mit erstaunlicher Regelmäßigkeit berichtet die Presse von neuen oder auch nicht so neuen Strategien zur Steuervermeidung, die letztmalig im November diesen Jahres durch ein Datenleck bei der Offshore-Kanzlei Appleby an die Öffentlichkeit gelangt sind. Anhand unterschiedlicher großer Konzerne wie z.B. Apple, Facebook und Nike, aber auch vermögender Einzelpersonen wie z.B. Rennfahrern und Musikern kann man nachlesen, wie Steuern durch die Verlagerung von Geschäften in sogenannte Steueroasen oder Steuerparadiese stark reduziert oder sogar komplett vermieden werden. Offensichtlich sind diese Praktiken in vielen Fällen legal und im Einklang mit den bestehenden Rechtssystemen – worin ein großer Unterschied zu anderen Datenlecks wie z.B. dem Ankauf von Datenträgern mit Informationen Schweizer Bankkunden besteht.

Finanzämter benötigen für die Festsetzung von Steuern einen Anknüpfungspunkt, an dem sie die Besteuerung festmachen können. Grundsätzlich ist dies bei natürlichen Personen der Wohnsitz und bei Unternehmen die Betriebsstätte und der Ort der Tätigkeit. Letztendlich laufen nun alle Bemühungen von Offshore-Beratern darauf hinaus, Gewinne und Einkommen von diesem Prinzip zu lösen.

Der Wohnsitz kann z.B. in ein Niedrigsteuerland verlagert werden, um in den Genuss einer begünstigten Besteuerung zu kommen. Für familienlose Weltenbummler, die tatsächlich keinen festen Wohnsitz innehaben und ständig auf Reisen sind und nicht jeden Morgen in Deutschland bei der Arbeit erscheinen müssen, mag dies ein gangbarer Weg sein. Bei dem normalen Steuerbürger funktioniert das natürlich nicht.

Auch für Unternehmen ist es auf den ersten Blick schwierig, einen Gewinn von seiner Betriebsstätte zu lösen. Hierfür müssen weitere Gesellschaften, die im niedrigbesteuernden Ausland sitzen, zwischengeschaltet werden und der Betrieb, der von außen als eine Einheit wahrgenommen wird, aufgespalten werden. In der Praxis bedeutet dies, dass z.B. die Investitionen eines Betriebs nicht mit Eigenkapital finanziert werden, sondern durch Darlehen einer Tochtergesellschaft mit Sitz z.B. auf den Bahamas. Die Zinszahlungen auf dieses Darlehen stellen steuermindernde Betriebsausgaben dar, die korrespondierenden Zinseinnahmen werden auf den Bahamas dagegen nicht versteuert. Der Markenname, unter dem das Produkt verkauft wird, wandert ebenfalls in eine eigene Tochtergesellschaft mit Sitz z.B. auf den Jungferninseln. Für die Nutzung der Marke werden nun steuer- und gewinnmindernde Lizenzzahlungen geleistet, die bei der Gesellschaft auf den Jungferninseln im Zweifel als Einnahmen mit einer Steuerbelastung von 0% ankommen. Die Krönung ist nun die Aufteilung eines Handelsgeschäftes in Handel und Vermittlung, wobei die Filiale vor Ort nur noch vermittelt und der eigentliche Handelsgewinn bei einer weiteren Tochtergesellschaft z.B. in Panama erzielt wird und zu einem Steuersatz von 0% versteuert wird.

Diese Praktiken sind seit Jahren bekannt. In Deutschland gibt es umfangreiche Vorschriften, die genau diese Steuervermeidung verhindern sollen. Dennoch gibt es offensichtlich immer wieder Möglichkeiten für große und sehr große Unternehmen, durch komplexe Gestaltungen eine Steuerbelastung in Europa weitgehend zu vermeiden – was letztendlich zur Folge hat, dass der Kunde dieser Unternehmen im Inland eine höhere Steuer zu bezahlen hat. Eine Lösung könnte wohl nur gefunden werden, wenn alle betroffenen Staaten zusammenarbeiten. Oder der Kunde konzentriert sich tatsächlich auf rein im Inland tätige kleine und mittlere Unternehmen.

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