30. Juni 2017
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Steuererleichterungen

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Steuererleichterungen

Der Steuertipp 

Annette Hoffmann, Steuerberater,Telefon 8662 8662
Annette Hoffmann, Steuerberater,

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Anhebung der Wertgrenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter ab 01.01.2018

Am 26.4.2017 hat der Bundestag die Anhebung der Schwelle für geringwertige Wirtschaftsgüter beschlossen. Nach der anstehenden Zustimmung des Bundesrats kann das Gesetz in Kraft treten. Dies hat auch bedeutsame Folgen für die Praxis:

Bislang konnten abnutzbare GWG des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung unterliegen, sofort abgeschrieben werden, wenn die Anschaffungskosten unter 410 EUR lagen. Dieser Wert wird nun auf 800 EUR erhöht. Demnach können künftig GWG, wie Büromaterial, bis zu einem Wert von 800 EUR sofort abgeschrieben werden. Auf diese Weise sollen Mittelständler und Handwerksbetriebe entlastet sowie Investitionen gefördert werden. Die Anhebung der Schwelle tritt bereits zum 1.1.2018 in Kraft.

Sind Sie selbständiger Unternehmer und planen Sie für den Kauf eines Smartphones, sollten Sie mit der Investition besser bis 2018 warten. Dann müssen Sie die Kosten für das Smartphone nicht auf drei Jahre verteilt abschreiben, sondern können sich für den Sofortabzug für GWG entscheiden.

Die Überlegungen zu GWG betreffen auch Angestellte, die aus beruflichen Gründen Arbeitsmittel wie PCs kaufen, oder auch bspw. Vermieter, die im Rahmen der Vermietung Gegenstände kaufen. Auch hier kann es sich lohnen, die geplanten Investitionen in das Jahr 2018 zu verschieben, besonders wenn nach bisheriger Rechtslage eine längere Nutzungsdauer für die Abschreibung zugrunde gelegt werden muss.

Der „Bürokratieabbau 2.0“ (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz – BEG II) ermöglicht weitere Entlastungen für umsatzsteuerpflichtige Unternehmer:

Der Schwellenwert für umsatzsteuerliche Kleinbetragsrechnungen wurde von 150 EUR auf 250 EUR erhöht. Diese längst überfällige Anpassung ist vor allem bei der Abrechnung von kleinen, häufig vorkommenden Barumsätzen von Vorteil, insbesondere im Handel mit Waren des täglichen Bedarfs. Nun muss erst ab einem Rechnungsbetrag von 251 EUR vom Lieferanten oder Händler der Name und die Anschrift des erwerbenden Unternehmers auf der Rechnung vermerkt werden.

Mossdorf & Holzhäuser

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