1. Dezember 2016
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Start ins Studienjahr

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Start ins Studienjahr

Der Steuertipp 

Annette Hoffmann, Steuerberaterin, www.hoffmann-stb.de
Annette Hoffmann, Steuerberaterin, www.hoffmann-stb.de
Beginnen die Kinder zu studieren, leisten die Eltern meist finanzielle Unterstützung. Doch ein Steuervorteil ergibt sich kaum daraus. Was Eltern nutzen können, sind Kinder- und Ausbildungsfreibeträge.

Eltern von studierenden Kindern dürfen Unterstützungsleistungen steuerlich absetzen. Hohe Erwartungen an die Abzugsmöglichkeiten sollte man jedoch nicht haben. Die Kosten für das Studium kann nur das Kind selbst in seiner Einkommensteuererklärung angeben. Aber was gilt für Eltern? Für Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, gibt es Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag von z. Zt. 7.248 € pro Kind. Hat das Kind bereits eine abgeschlossene Ausbildung oder Studium, werden Kindergeld oder Kinderfreibetrag nur gewährt, wenn das Kind nebenbei nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitet. Das Einkommen aus dieser Tätigkeit ist dagegen unerheblich. Demzufolge sollten Eltern den Umfang des Studentenjobs mit ihrem Kind absprechen.

Für Kinder, die während der Ausbildung auswärts wohnen, bspw. in einer eigenen Studentenwohnung, können Eltern den sogenannten Ausbildungsfreibetrag von 924 € pro Jahr erhalten. Eltern können zudem die Krankenkassenbeiträge des Kindes als eigene Sonderausgaben absetzen.

Für Kinder, für die kein Kindergeld oder Kinderfreibetrag mehr gewährt wird, können Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Im Jahr 2016 werden maximal 8.652 € anerkannt.

Und was gilt für die Kinder? Nach geltendem Recht sind die Aufwendungen für eine erste Berufsausbildung und für ein Erststudium mit Ausnahme der Ausbildungsdienstverhältnisse nicht mehr als Werbungskosten abzugsfähig. Die Finanzämter berücksichtigen die Kosten für eine Erstausbildung oder ein Erststudium als Sonderausgaben. Dabei ist der Abzug auf nur 6.000 € jährlich begrenzt möglich. Hinzu kommt, dass der Sonderausgabenabzug in vielen Fällen wegen fehlender Einkünfte ins Leere geht.

Um einen Abzug der Ausbildungskosten als Werbungskosten zu ermöglichen, ist es daher erforderlich, dass der Ausbildung oder dem Studium bereits eine Erstausbildung vorangegangen ist. Es kann somit sinnvoll sein, vor Beginn eines langen Studiums mit erheblichen Kosten eine 12-monatige Vollzeitausbildung mit einer Abschlussprüfung zu absolvieren, um dadurch den Werbungskostenabzug für die Studienzeit zu sichern. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, die Kosten des Studiums in einer Einkommensteuererklärung für jedes Jahr geltend zu machen. Der bis dahin entstandene Verlustvortrag kann nach Abschluss des Studiums mit positiven Einkünften verrechnet werden und zu nicht unerheblichen Steuererstattungen führen.

Gegen die begrenzte Berücksichtigung der Aufwendungen als Sonderausgaben sind beim BVerfG seit 2014 mehrere Verfahren anhängig. Bisher sind noch keine Entscheidungen hierzu ergangen. Unter Hinweis auf die anhängigen Verfahren sollten Kinder die Kosten ihrer Erstausbildung bzw. ihres Erststudiums auch dann geltend machen, wenn sie vor Beginn der Ausbildung oder des Studiums keine Erstausbildung absolviert haben. Dies erfolgt durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Wer bisher noch keine Steuererklärungen abgegeben hat, kann die Berücksichtigung der Ausbildungskosten als Werbungskosten für die Jahre ab 2012 noch bis zum 31.12.2016 beantragen.

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