2. Mai 2017
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Spenden und ehrenamtliche Tätigkeiten

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Spenden und ehrenamtliche Tätigkeiten

Der Steuertipp 

Carola Gerhardt und Marco Meyer, Steuerberater,  Telefon 86 60 130
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Die Spendenbereitschaft in Deutschland nimmt zwar deutlich ab, aber dafür stieg die durchschnittliche Spendensumme pro Kopf auf 146 Euro an. Insgesamt wurden in 2015 schätzungsweise rund 4 Milliarden Euro an gemeinnützige Organisationen gespendet. Das hilft nicht nur den Organisationen, sondern auch den Spendern. Denn Spenden können als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Spenden sind Aufwendungen zur Förderung mildtätiger, kirchlicher und gemeinnütziger Zwecke im Inland und im EU-/EWR-Ausland. Die steuerliche Förderung der Spenden ist auf 20 % der Einkünfte begrenzt. Darüber hinausgehende Beträge gehen nicht verloren, sondern werden in die Zukunft vorgetragen. Eine weitere Möglichkeit sind Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung. Hier können bis zu 1 Mio. EUR (Ehegatten bis zu 2 Mio. EUR) zusätzlich abgezogen werden. Der Stiftungsbeitrag ist beliebig auf das Jahr der Zuwendung und die folgenden 9 Jahre verteilbar.

Auch der Abzug von Mitgliedsbeiträgen und Spenden an politische Parteien erfolgt teils durch direkte Minderung der Einkommensteuer, teils über den Sonderausgabenabzug. Beide Wege sind auf einen absoluten Höchstbetrag begrenzt.

Bei Spenden bis einschließlich 200 EUR (in Katastrophenfällen ohne Betragsgrenze) genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank. Bei der Buchungsbestätigung kann es sich z. B. um den Kontoauszug, um eine gesonderte Bestätigung der Bank oder um einen PC-Ausdruck beim Online-Banking handeln.

Darüber hinaus ist für den Spendenabzug eine Zuwendungsbescheinigung erforderlich. In einem aktuellen Schreiben weist das Bundesministerium der Finanzen darauf hin, dass Spendenbescheinigungen auch elektronisch in schreibgeschützter Form an die Spender übermittelt werden können. Hierfür ist Voraussetzung, dass der Spendenempfänger dieses Verfahren vorab dem Finanzamt mitteilt. Die Digitalisierung schreitet voran und geht somit auch am Finanzamt nicht spurlos vorbei.

Zur Förderung ehrenamtlicher Tätigkeiten sind Einnahmen aus nebenberuflichen gemeinnützigen Tätigkeiten bis zu einem Betrag von 720 Euro im Jahr steuerfrei gestellt. Begünstigt durch die Ehrenamtspauschale sind sämtliche Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Bereich.

Tobias Burgmann

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