1. November 2017
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Schutzimpfungen eines Kindes…

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Schutzimpfungen eines Kindes…

Kommentar im November

Rechtsanwalt Ingo Holzhäuser, Fachanwalt für Familienrecht, Telefon 86 64 61 71
Rechtsanwalt Ingo Holzhäuser, Fachanwalt für Familienrecht, Telefon 86 64 61 71
… sind Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung, soweit der BGH in einem Beschluss vom 03.05.2017. Was insoweit banal klingt und die Frage aufwirft, warum sich der Bundesgerichtshof mit derartigen Fragen zu befassen hat, findet seine Begründung im Recht der elterlichen Sorge und in der aktuellen gesellschaftlichen Entwicklung, die zunehmend Sinn oder Unsinn von Impfungen infrage stellt.

Die elterliche Sorge über ein gemeinsames Kind, gleich ob ehelich oder nichtehelich, üben die Eltern grundsätzlich gemeinsam aus. Die elterliche Sorge als Oberbegriff umfasst hierbei sämtliche Teilbereiche des Lebens eines Kindes, wie die Alltagssorge, das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Vermögenssorge, die schulische Sorge und auch die Gesundheitssorge, der unter anderem die Impfentscheidung für das Kind unterliegt. Ist im Rahmen der Ausübung der Gesundheitssorge über eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung zu entscheiden, als die eine Impfung nun ausdrücklich eingeordnet worden ist und zwar auch dann, wenn es sich um eine sog. Standard- oder Routineimpfung handelt, so bedarf es der gemeinschaftlichen Entscheidung. Beide Eltern müssen sich also auf ein Für oder Wider einigen und die Entscheidung gemeinsam treffen. Gelingt diese gemeinsame Entscheidung nicht, was durch die medizinische Diskussion zum Nutzen von Impfungen verstärkt zu beobachten ist, ist kein Elternteil berechtigt, die Entscheidung alleine zu tragen. Es bedarf dann vielmehr eines Antrages zum Familiengericht auf Übertragung des Teilbereichs der Gesundheitssorge auf den beantragenden Elternteil. Erwidert wird dies zumeist wohl mit einem Gegenantrag des anderen Elternteils werden, ebenfalls auf Übertragung der Gesundheitssorge dann auf sich.

Die aufgrund § 1628 BGB zu treffende Entscheidung des Familiengerichts richtet sich gemäß § 1697a BGB nach dem Kindeswohl. Die Entscheidungskompetenz ist dem Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird. In Fragen der Gesundheitssorge ist die Entscheidung dann zugunsten des Elternteils zu treffen, der im Hinblick auf die jeweilige Angelegenheit das für das Kindeswohl bessere Konzept verfolgt. Diese Prüfung erfolgt nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Erhellend ist diese vage Vorgabe nicht gerade.

Im durch den BGH entschiedenen Fall wurde dem die Impfung befürwortenden Elternteil die Gesundheitssorge für das gemeinsame Kind übertragen, dies mit der Erwägung, dass die ständige Impfkommission des Robert Koch Instituts nach wie vor Impfempfehlungen ausspricht und diese nach der weiteren Rechtsprechung des BGH nach wie vor als medizinischer Standard anerkannt sind. Soll hiervon abgewichen werden, so obliegt es dem impfkritischen Elternteil hierfür Argumente zu liefern, die ein Abweichen von dieser Empfehlung rechtfertigen. Bei einer Impfunverträglichkeit des Kindes dürfte dies ohne Weiteres gelingen, bei allgemeinen Erwägungen zum Nutzen von Impfungen dürfte es eher schwierig werden, die gegenteilige Empfehlung zu erschüttern. In der Praxis dürfte ein impfbefürwortender Elternteil also nach wie vor eine stärkere Rechtsposition innehaben als ein impfkritischer. Gleichwohl gilt auch hier wie so oft, reden Sie miteinander, einigen Sie sich und tragen Sie dann beide die gemeinschaftlich gefundene Entscheidung.

iB

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