1. März 2016
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Schneeräumen als haushaltsnahe Dienstleistung

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SERVICE RECHTSANWÄLTE 

Schneeräumen als haushaltsnahe Dienstleistung

Der Steuertipp 

Annette Hoffmann, Steuerberaterin, Telefon 8662 8662
Annette Hoffmann, Steuerberaterin, Telefon 8662 8662
Kosten für die Schneebeseitigung auf privaten oder öffentlichen Wegen durch Winterdienste können in der Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen angesetzt werden. Voraussetzung ist das Vorliegen einer Rechnung und deren bargeldlose Bezahlung. Schneit es im Winter, so trifft Mieter und Hauseigentümer gleichermaßen die Räumpflicht für die Gehwege rund um ihr Haus. Werden Winterdienste beauftragt, können die Kosten steuerlich geltend gemacht werden.

Eigentümer und Mieter, die für die Schneebeseitigung auf privaten oder öffentlichen Wegen an fremde Dienstleister zahlen, können die Kosten in der Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG ansetzen.

20 % der Aufwendungen (bis maximal 20.000 EUR) pro Jahr führen zu einer direkten Reduzierung der Steuerlast. Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung beträgt somit 4.000 EUR. Voraussetzung für den Steuerabzug ist, dass der Räumdienst eine Rechnung ausstellt und der Rechnungsbetrag auf das Konto des Dienstleisters überwiesen wird. Steuerlich abzugsfähig sind lediglich die Arbeits- und Anfahrtskosten des Winterdienstes. Ist auf der Rechnung Streusalz aufgeführt, so ist dieses als Material nicht berücksichtigungsfähig.

Der Begriff „haushaltsnahe Dienstleistungen“ ist im Gesetz nicht näher erläutert. Da nur Dienstleistungen begünstigt sind, die in einem Haushalt erbracht werden, muss auch ein enger Bezug zur Haushaltsführung bestehen. Nach Verwaltungsauffassung sind hierunter Tätigkeiten zu verstehen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und für die ein selbstständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird. Hierzu gehören zunächst alle Tätigkeiten, die Gegenstand eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses sein können. Voraussetzung ist, dass die Dienstleistung, und nicht etwa wie bei einem Partyservice die Lieferung von Waren, im Vordergrund steht. Ebenso ist die Abfuhr oder Entsorgung von Hausrat oder Abfall keine begünstigte haushaltsnahe Dienstleistung, wenn dabei die Entsorgung im Vordergrund steht; ebenso nicht die Aufwendungen für an den Steuerpflichtigen gelieferte Mahlzeiten.

Zu den allgemeinen haushaltsnahen Dienstleistungen gehören auch geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, die durch Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter im Rahmen ihrer Vermietertätigkeit eingegangen werden.

Im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen können auch Kosten für haushaltsnahe Pflege- und Betreuungskosten berücksichtigt werden.

Für Handwerkerleistungen, die in einem Haushalt erbracht werden, sieht der Gesetzgeber einen eigenen Ermäßigungstatbestand vor, der zusätzlich zu den haushaltsnahen Dienstleistungen sowohl für den Eigentümer als auch Mieter einer Wohnung einen weiteren Steuerabzug bis zu 1.200 EUR ermöglicht.

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