30. Juni 2016
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Kinderfreibetrag für das Jahr 2014 zu niedrig?

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Kinderfreibetrag für das Jahr 2014 zu niedrig?

Der Steuertipp 

Annette Hoffmann, Steuerberaterin,Telefon 8662 8662
Annette Hoffmann, Steuerberaterin,

Telefon 8662 8662
Das Familiengericht (FG) Niedersachsen hat kritisiert, dass die gesetzlichen Kinderfreibeträge im Jahr 2014 hinter den Vorgaben aus dem offiziellen Existenzminimumbericht zurückbleiben.

Weiterhin sei zu beanstanden, dass der Gesetzgeber für volljährige Kinder den gleichen Satz wie für minderjährige Kinder anwendet. Im Sozialrecht erfolgt hingegen eine Staffelung nach Altersgruppen.

Auch monierten die Richter des FG eine Ungleichbehandlung von Eltern:

Die finanzielle Unterstützung von Kindern, für die kein Kinderfreibetrag mehr gewährt wird, kann steuerlich mit maximal 8.354 EUR berücksichtigt werden. Sofern aber noch ein Anspruch auf Kinderfreibetrag besteht, so wird dieser mit maximal 7.008 EUR berücksichtigt. Nach Ansicht des FG ist der Kinderfreibetrag wegen der fehlenden Altersstaffelung je nach Alter der Kinder im Jahr 2014 um folgende Beträge zu niedrig:

Alter des Kindes – Kinderfreibetrag zu niedrig

6 bis 14 Jahre – 24 EUR
14 bis 18 Jahre – 444 EUR
ab 18 Jahre – 1.584 EUR

Da die fehlende Altersstaffelung der Kinderfreibeträge auch die Jahre vor 2014 und die Jahre ab 2015 betrifft, hat der Beschluss des FG Niedersachsen auch Bedeutung für weitere Jahre.

Gegen dieses Urteil hat das zuständige Finanzamt Beschwerde beim BFH eingelegt. Es sind jedoch weitere Klagen beim FG München und beim Sächsischen FG anhängig.

Einkommensteuerbescheide ergehen zurzeit vorläufig hinsichtlich der „Höhe der kindbezogenen Freibeträge“. Das gilt umso mehr, als das BMF die Problematik des zu niedrigen Kinderfreibetrags in den Katalog der Steuerfestsetzungen aufgenommen hat, die nach § 165 Abs. 1 AO vorläufig ergehen. Betroffene Eltern müssen also zunächst keine Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide ab 2014 einlegen, um ihre Rechte zu wahren.

Wer jedoch direkt in den Genuss der niedrigeren Einkommensteuer kommen möchte, muss gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 Einspruch einlegen und gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Da jedoch gegen den Beschluss des FG Niedersachsen Beschwerde beim BFH eingelegt wurde, ist davon auszugehen, dass einem solchen Antrag erst dann entsprochen wird, wenn der BFH die Auffassung des FG Niedersachsen bestätigt.

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