31. März 2017
Magazin

Immer wieder kalte Progression

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Immer wieder kalte Progression

Der Steuertipp 

Ekkehart D. Voß, Steuerberater, Dipl.-Finw. M.I.Tax, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.), Telefon 81 51 11
Ekkehart D. Voß, Steuerberater, Dipl.-Finw. M.I.Tax, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.), Telefon 81 51 11
Alle Jahre wieder wird das Thema „Abbau der kalten Progression“ politisch diskutiert. Eigentlich sind sich alle Parteien einig, dass der kalten Progression der Garaus gemacht werden muss. Wenn es dann aber ins Detail gehen soll, verliert sich die Diskussion ins Ungewisse. Der Begriff ist schwammig und jeder hat seine eigene Definition entworfen. „Heiße Progression“ gibt es jedenfalls nicht, plakativ wird aber oft erklärt, dass nach einer Lohnerhöhung „weniger Netto vom Brutto“ verbleibt.

Gemeint ist mit „kalter Progression“ folgender Fall: Ein Arbeitnehmer erhält eine Brutto-Gehaltserhöhung, um die Inflation auszugleichen, z.B. i.H.v. 2 %. Aufgrund des progressiven Steuertarifs wird das Gehalt nach Erhöhung mit einem höheren Steuersatz der Besteuerung unterworfen, als das Gehalt vor Gehaltserhöhung. Das Nettoeinkommen des Arbeitnehmers erhöht sich also nicht wie gewünscht um 2 %, sondern je nach Einkommen um z.B. lediglich 1,7 %. Dieser Effekt wird „kalte Progression“ genannt. Der Steuertarif wird nicht jährlich um die Inflationsrate verschoben, sodass durch die Inflation eine heimliche Steuererhöhung eintritt.

Auch in anderen Ländern werden Diskussionen um die kalte Progression geführt. In der Schweiz sind Maßnahmen zu deren Abbau sogar in der Verfassung niedergeschrieben. In Deutschland gibt es zum Bekämpfen der kalten Progression immer mal wieder Erhöhungen des Grundfreibetrages oder der privaten Abzugsbeträge, ohne dass sich jedoch ein klares Konzept des Gesetzgebers herauslesen lässt. Da die Steuereinnahmen aktuell stärker als erwartet gestiegen sind und wir uns vor einem Wahlkampf befinden, ist auch nun wieder eine Erhöhung des Grundfreibetrages auf Euro 8.820,– für 2017 und Euro 9.000,– für 2018 beschlossen worden und gleichzeitig eine Verschiebung der Tarifeckwerte um 0,73 % für 2017 und 1,65 % für 2018.

Zusätzlich empfehle ich Ihnen jedoch, bei Gehaltserhöhungen aktiv zu gestalten. Das Steuerrecht sieht Möglichkeiten vor, dem Arbeitnehmer steuerbegünstigt Vorteile zukommen zu lassen, z.B. im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge, in Form von Belegschaftsrabatten, Kindergartenzuschüssen, Fahrtkostenzuschüssen oder Warengutscheinen. So kann jeder seinen eigenen Weg gehen, um eine Steuererhöhung zu vermeiden, und muss nicht auf Aktivitäten des Gesetzgebers warten.

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