1. November 2016
Magazin

Erbschaftsteuerreform

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Erbschaftsteuerreform 

Der Steuertipp 

Ekkehart D. Voß, Steuerberater, Dipl.-Finw. M.I.Tax, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.), Telefon 81 51 11
Ekkehart D. Voß, Steuerberater, Dipl.-Finw. M.I.Tax, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.), Telefon 81 51 11
Nun ist es tatsächlich vollbracht: Der Vermittlungsausschuss hat nach langem Ringen einen Kompromiss zur Erbschaftsteuerreform vorgelegt, dem sowohl der Bundestag als auch der Bundesrat im Oktober zugestimmt haben.

Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber ursprünglich aufgegeben, bis zum 30. Juni 2016 eine verfassungskonforme Neuregelung des Erbschaftsteuergesetztes zu normieren. Diese Frist konnte nicht eingehalten werden, sodass nun die Frage aufkommt, welche Konsequenzen daraus entstehen.

Die Finanzverwaltung hat naturgemäß schnell erklärt, dass die Neuregelungen „rückwirkend“ für alle Erbschaften und Schenkungen anzuwenden sind, die nach dem 30. Juni 2016 erfolgen. Verfassungsrechtlich ist eine solche Rückwirkung immer bedenklich, geht es doch bei Steuergesetzen um Eingriffsgesetze, bei denen der Steuerpflichtige im Vorwege immer genau erkennen muss, mit welcher Steuerbelastung er zu rechnen hat. Bei einer rückwirkend in Kraft tretenden Gesetzesänderung ist dieses Erfordernis nicht erfüllt.

Ich empfinde die Situation als komödiant: Das Bundesverfassungsgericht hat für die Erbschaftsteuer mehrfach festgestellt, dass die Regelungen nicht verfassungsgemäß sind. Natürlich sind in der Literatur bereits heute Stimmen zu hören, die auch das neue im Oktober beschlossene Erbschaftsteuergesetz für nicht vereinbar mit der Verfassung erklären. Um hier jedoch eine weitere Steigerung zu erzielen, sind nun nicht nur die inhaltlichen Fragen auf den verfassungsrechtlichen Prüfstand zu stellen, sondern auch die formalen Fragen, ab wann das Gesetz überhaupt anzuwenden ist. Es scheint, als ob im Erbschaftsteuerrecht der juristische Wurm drin ist.

Vom absoluten Aufkommen her gesehen ist die Erbschaftsteuer mit weniger als 1 % der Steuereinnahmen von Bund, Ländern und Gemeinden eher unwichtig. Von dem Umfang der politischen Diskussion und der Häufigkeit, mit der sich das Bundesverfassungsgericht mit diesem Gesetz auseinandersetzen muss, ist die Erbschaftsteuer allerdings ein echtes Schwergewicht.

Die gute Nachricht bezüglich der Erbschaftsteueränderungen lautet: Für kleine und mittlere Unternehmen sowie Unternehmen, bei denen die Anteile auf eine Vielzahl von Erben und/oder Nachfolgern verteilt werden, wird eine steuerliche Freistellung von der Erbschaftsteuer weiterhin möglich sein. Das politische Ziel, den deutschen Mittelstand und Unternehmen, die in „personaler Verantwortung“ geführt werden, steuerlich zu begünstigen, um Arbeitsplätze zu erhalten, konnte trotz des Protestes kleiner Parteien durchgesetzt werden.

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