30. Juni 2017
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Abfindung und Steuern

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Abfindung und Steuern

Kommentar im Juli

Rechtsanwalt Tobias Burgmann,Telefon 86 64 59 42,www.arbeitsrecht-blankenese.de
Rechtsanwalt Tobias Burgmann,

Telefon 86 64 59 42,
www.arbeitsrecht-blankenese.de
Die Abfindung – manchmal durch zähes Ringen vor Gericht erstritten – manchmal durch ein saloppes Gentlemens Agreement vereinbart, ist oft das, was den Ausschlag dafür gibt, dass ein erbitterter zäher Streit vor dem Arbeitsgericht vermieden oder jedenfalls verkürzt werden kann. Die Zahlung anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gibt dem Arbeitgeber Planungssicherheit und dem Arbeitnehmer einen Ausgleich für das, was er in das Arbeitsverhältnis investiert hat.

Umso schlimmer, wenn von der Abfindung wenig bleibt, weil der Fiskus zugreift. Oft möchte der Arbeitnehmer gar nicht glauben, wie wenig von dem schönen 5- oder 6-stelligen Betrag übrig geblieben ist, wenn er endlich auf dem Konto ist. Auch wenn ein großer Posten – nämlich der Anteil für die Sozialversicherung – gar nicht anfällt, ist das, was Netto auf dem Konto ankommt, meist deutlich geschmälert. Das liegt an der Progression des Einkommenssteuertarifs. Je höher die Einkünfte sind, desto größer ist auch der Anteil, welchen sich der Staat davon genehmigt. So könnte es passieren, dass im Jahr der Auszahlung der Abfindung plötzlich der Spitzensteuersatz Anwendung findet, obwohl der Arbeitnehmer jahrelang nur geringe Einkünfte hatte.

Dieser Effekt wird gemildert durch die sogenannte Fünftel-Regelung: Anstatt einfach Arbeitseinkünfte und Abfindung zu addieren, was zu einem hohen Steuersatz und großen Belastungen führt, wird bei der Fünftel-Regelung bei der Ermittlung des Steuertarifs, also des Anteils, welcher der Staat erhält, nur 1/5 der ausgezahlten Abfindung berücksichtigt. Die Folge: Es wird zwar die gesamte Abfindung versteuert, aber nur mit einem deutlich geringeren Steuersatz, als es bei bloßer Addition, also ohne die Anwendung der Fünftel-Regelung der Fall sein würde. Das Problem: Der Gesetzgeber wendet diese Regelung nur an, wenn eine sogenannte Zusammenballung von Einkünften vorliegt. Nur wenn der Arbeitnehmer ohne die Vertragsbeendigung im Jahr der Auszahlung mehr verdient, als er durch Arbeitseinkommen und Entlassungsentschädigung zusammen bekommt, liegen die Voraussetzungen für die steuerliche Vergünstigung vor. Das kann zum Problem werden, wenn beispielsweise die Auszahlung der Abfindung erst im Jahr nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt und der Arbeitnehmer in diesem ganzen Jahr auf Arbeitslosengeld angewiesen ist oder ein Sabbatical einlegt.

Natürlich gibt es eine Reihe von Möglichkeiten, hier steuernd einzugreifen. Beispielsweise ist eine Aufstockung des Arbeitslosengeldes durch den Arbeitgeber für einen bestimmten Zeitraum unschädlich, sofern sie weniger als 50 % der Hauptleistung beträgt.

Auf alle Fälle besonders wichtig ist aber, dass bereits vor Abschluss einer Einigung über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses und Auszahlung einer Abfindung nicht nur die Aspekte einer möglichen Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, sondern auch die steuerlichen Fragen eingehend geprüft werden.

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