1. Februar 2016
Magazin

Job Tickets und andere Rabatte an Arbeitnehmer

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Job-Tickets und andere Rabatte an Arbeitnehmer

Der Steuertipp 

Harnald Henze, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Tel. 688 77 21-0
Harnald Henze, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Tel. 688 77 21-0
Immer wieder kommt es zu Unsicherheiten, wenn es um die Bereitstellung von Jobtickets geht. Hier gilt zunächst Folgendes: Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Job-Tickets verbilligt oder unentgeltlich zur Verfügung, so liegt grundsätzlich ein geldwerter Vorteil vor.

Ein geldwerter Vorteil wird jedoch nicht angenommen, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein Job-Ticket zu dem mit dem Verkehrsträger vereinbarten Preis überlässt. Ein Sachbezug liegt nur vor, soweit der Arbeitnehmer das Job-Ticket verbilligt oder unentgeltlich vom Arbeitgeber erhält. Hintergrund für diese Rechtsauslegung ist, dass kein Arbeitslohn vorliegt, wenn es sich um Preisnachlässe handelt, die üblicherweise auch im normalen Geschäftsbetrieb eingeräumt werden, hiervon wird beim vom Verkehrsträger eingeräumten Rabatt ausgegangen.

Kostet eine Monatskarte z.B. 100 Euro, mit einem Nachlass der Verkehrsbetriebe von 10 % verbleiben 90 Euro. Vereinfachte Marktpreisbewertung zu 96 %, abzüglich Eigenanteil des Arbeitnehmers von 43 Euro verbleibt ein anzusetzender geldwerter monatlicher Vorteil von 43,40 Euro. Dieser liegt unter der Sachbezugsfreigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EstG, wenn die nach Anrechnung der gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile einen Gesamtbetrag von 44 Euro pro Kalendermonat nicht übersteigen. Somit bleibt die Monatskarte lohnsteuerrechtlich und sozialversicherungsrechtlich für den Arbeitnehmer frei.

Job-Tickets werden in der Regel monatlich freigeschaltet oder monatlich ausgehändigt, somit ist der Zuflusszeitpunkt gut definierbar. Schwieriger ist es bei Sachzuwendungen in Form von Benzin- oder Einkaufsgutscheinen. Hier hat der Gesetzgeber festgelegt, dass die monatliche Aushändigung durch den Arbeitgeber entscheidend für den Zeitpunkt des Zuflusses ist. Wann der einzelne Gutschein eingelöst oder ob Gutscheine über mehrere Monate gesammelt werden, ist unerheblich.

Gewährt der Arbeitgeber Sachbezüge in Form von unentgeltlicher oder verbilligter Beförderung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, so pauschaliert er diese nach § 40 EStG mit einem Pauschalsteuersatz von 15 %. Durch diese pauschalierte Besteuerung bleibt die Verrechnung mit anderen Zuwendungen ohne Ansatz.

Mitarbeiter- oder Belegschaftsrabatte sind in vielen Firmen üblich. Hier stellen Waren oder Dienstleistungen, mit denen der Arbeitgeber üblicherweise handelt oder sie für Kunden herstellt oder erbringt, und die er dem Arbeitnehmer verbilligt oder unentgeltlich überlässt, geldwerte Vorteile dar. Nach § 8 EStG muss bei der Beurteilung einer möglichen Steuerpflicht zunächst der Wert einer Ware oder Dienstleistung mit 96 % des Endpreises angenommen werden. Die Differenz zwischen dem verminderten Endpreis und der tatsächlichen Zahlung ist als Sachbezug erst dann steuerpflichtig, wenn er in der Gesamtsumme eines Jahres den Betrag von 1.080 Euro übersteigt. Dem Arbeitgeber bleiben viele Möglichkeiten seinen Arbeitnehmern mehr Netto vom Brutto zu überlassen.

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